Neuerungen bei der Gastgewerbepauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Weiters durften die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bislang € 255.000 (neu € 400.000) nicht überschreiten.
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätpauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Nicht erfasst: Wareneinkauf, Personal, AfA und Miete

Durch das Grundpauschale sind Ausgaben wie etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betriebliche genutzte Fahrzeuge betreffen, abgedeckt. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.
Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt.
Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:
  • Die Umsätze des Vorjahres dürfen € 400.000 (davor € 255.000) nicht überschreiten.
  • Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens € 6.000, maximal jedoch € 60.000
  • Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6%, 4% oder 2 % (davor 2 %) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.
  • Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf € 32.000 erhöht.
Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

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MEV Verlag GmbH