Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Werden bestimmte Finanzvergehen wie etwa die Abgabenhinterziehung in qualifizierter Form begangen, liegt Abgabenbetrug vor. Zudem gibt es den Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges. Bisher betrug die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist auch bei diesen besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Vergehen nur 5 Jahre. In Zukunft soll die Verjährungsfrist für diese Finanzvergehen an die vergleichbaren Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, wie zum Beispiel Betrug, angeglichen und angehoben werden.

Verjährungsfrist von 10 Jahren

Für Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden Wertbetrag sowie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug soll zukünftig eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten. Alle anderen Verjährungsfristen, wie etwa für Finanzordnungswidrigkeiten (3 Jahre) oder für die übrigen Finanzvergehen (5 Jahre), bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Soweit zum Tatbestand ein Erfolg gehört, beginnt die Frist erst mit dessen Eintritt. Beginnt die Verjährungsfrist für die jeweilige Abgabenfestsetzung (z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen, beginnt auch die Verjährung hinsichtlich der Finanzstraftat erst später.

Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Verjährungsfristen im Bereich der Abgabenfestsetzung grundsätzlich länger sind als im Finanzstrafbereich. Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung beträgt die abgabenrechtliche Verjährungsfrist 10 Jahre, bei Abgabenbetrug mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von unter € 500.000 beträgt die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist aber auch zukünftig 5 Jahre. Nach Ablauf der 5-jährigen finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ist somit zwar keine finanzstrafrechtliche Verurteilung mehr möglich, das Finanzamt kann jedoch bis zum Ablauf der 10-jährigen abgabenrechtlichen Verjährungsfrist Abgaben festsetzen und einheben.

Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht

Im Bereich der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung) und dem Gericht galt bisher, dass Finanzvergehen, welche vorsätzlich begangen wurden und deren strafbestimmender Wertbetrag € 100.000 (bei Zolldelikten € 50.000) übersteigt, vom Gericht zu ahnden sind.

Durch die nunmehr geplante Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge auf € 150.000 (bei Zolldelikten € 75.000) soll der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Die Zuständigkeit des Gerichts wird daher rascher ausgelöst. Auch diesem Umstand soll durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen werden.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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MEV Verlag GmbH