Feiertagsarbeitsentgelt und Überstundenzuschläge

Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu € 400 monatlich steuerfrei gestellt. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden im Monat in Höhe von maximal € 170 pro Arbeitnehmer und Monat steuerfrei.

Feiertagsarbeitsentgelt

Werden Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, so haben sie Anspruch auf ein sogenanntes Feiertagsarbeitsentgelt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 hatte dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln war. Lediglich echte Zuschläge, die über den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich begünstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie auch die Zuschläge – steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung führte zu einem Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche Änderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun rückwirkend ab 1.1.2026 ausdrücklich gesetzlich verankert.
Somit sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt insgesamt bis € 400 monatlich steuerfrei.

Begünstigung von Überstundenzuschlägen

Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Begünstigungen von Überstunden ausgeweitet und die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50% des Grundlohns mit höchstens € 200 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 hätte der Freibetrag dann € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen sollen.
Nun wurde vom Gesetzgeber der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag erneut abgeändert und beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden, im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt maximal € 170 pro Monat und Dienstnehmer. Ab dem Jahr 2027 wird der steuerfreie Zuschlag dann, wie ursprünglich für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen, maximal € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen.

Umsetzung

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Gesetzes-Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von den neuen Regelungen profitieren. Wir unterstützen Sie gerne bei den entsprechenden Adaptierungen und beraten Sie bei der Umsetzung.

Von

MEV Verlag GmbH